Art. 32 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz
Art. 32 Baugesetz · Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz
1. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
3. Bauten und Anlagen dürfen mit ihrem äussersten Bauteil die im Abstand von 2.5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten, sofern der Gemeinderat und die Nachbarin oder der Nachbar nicht ihre schriftliche Zustimmung geben.
4. Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Erhaltung der Bausubstanz können die Gemeinden in ihrer Bauordnung geringere Grenzabstände vorsehen.
5. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5 m können an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen bis zu einer Höhe von 1.0 m hinterfüllt oder freigelegt werden. Höhere Stützmauern haben einen Abstand von der Hälfte der Höhe über 1.5 m einzuhalten. Den Grenzabstand von Stützmauern entlang von öffentlichen Anlagen bestimmt der Gemeinderat.
6. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen unterirdische Anlagen, Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandeln.