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Art. 3 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Einbezug der Bevölkerung

Einleitungsbestimmungen
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Art. 3 Baugesetz · Einbezug der Bevölkerung

1. Der Kanton und die Gemeinden unterrichten die Öffentlichkeit über Stand, Ablauf, Inhalt und Ziele der Richt- und Nutzungsplanungen und ermöglichen in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung.

2. Die Behörden nehmen Anregungen und Einwände entgegen, prüfen diese bei der weiteren Bearbeitung und beantworten sie in geeigneter Form.

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