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Art. 2 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Verhältnismässigkeit der Planungsmassnahmen

Einleitungsbestimmungen
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Art. 2 Baugesetz · Verhältnismässigkeit der Planungsmassnahmen

1. Der Kanton und die Gemeinden beschränken die Massnahmen der Raumplanung auf das, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

2. Die Gemeinden erlassen nur soweit Bau- und Nutzungsvorschriften, als es das überwiegende öffentliche Interesse erfordert.

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