680.110
CH-SH
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Austritt
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Austritt
1. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.