680.100
CH-SH
Art. 3 Gesetz über das Salzregal
Art. 3 Gesetz über das Salzregal
1. Wer in Verletzung des Salzregals und seiner durch den Kanton getroffenen Ordnung Salz, Salzgemische oder Sole erwirbt, veräussert oder verwendet oder auf andere Weise dem Salzregal zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Der Fehlbare hat dem Staat überdies die entgangenen Regalgebühren zu ersetzen.