680.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über das Salzregal
Art. 2 Gesetz über das Salzregal
1. Der Staat kann die Rechte aus dem Salzregal selber wahrnehmen oder durch Dritte ausüben lassen.
1. Der Staat kann die Rechte aus dem Salzregal selber wahrnehmen oder durch Dritte ausüben lassen.