Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680.100 CH-SH

Kanton Schaffhausen 680.100

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist Regal.

1. Der Staat kann die Rechte aus dem Salzregal selber wahrnehmen oder durch Dritte ausüben lassen.

1. Wer in Verletzung des Salzregals und seiner durch den Kanton getroffenen Ordnung Salz, Salzgemische oder Sole erwirbt, veräussert oder verwendet oder auf andere Weise dem Salzregal zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Der Fehlbare hat dem Staat überdies die entgangenen Regalgebühren zu ersetzen.

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die für die Ausübung des Salzregals im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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