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§ 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Ergänzende Vorschriften

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§ 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Ergänzende Vorschriften

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 29. Dezember 1966 sinngemäss auch für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

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