672.111
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Anteil Kanton und Gemeinden
§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Anteil Kanton und Gemeinden
1. Kanton und Gemeinden tragen den Kantonsanteil am festgesetzten Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern je zur Hälfte.