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§ 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Rückerstattung

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§ 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Rückerstattung

1. Der für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern festgesetzte Betrag wird in der Regel ausbezahlt.

2. Die Auszahlung erfolgt gemäss Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung durch die kantonale Finanzverwaltung.

3. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung anstelle der Auszahlung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden anordnen.

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