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672.111 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Zuständigkeit

1. Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen, führt die kantonale Steuerverwaltung die pauschale Steueranrechnung durch.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern →

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