672.111
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Zuständigkeit
1. Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen, führt die kantonale Steuerverwaltung die pauschale Steueranrechnung durch.