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Zuständigkeit

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen, führt die kantonale Steuerverwaltung die pauschale Steueranrechnung durch.

1. Der für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern festgesetzte Betrag wird in der Regel ausbezahlt.

2. Die Auszahlung erfolgt gemäss Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung durch die kantonale Finanzverwaltung.

3. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung anstelle der Auszahlung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden anordnen.

1. Kanton und Gemeinden tragen den Kantonsanteil am festgesetzten Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern je zur Hälfte.

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 29. Dezember 1966 sinngemäss auch für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Die Verordnung über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung) vom 16. Dezember 1968 wird aufgehoben.

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