646.101
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.