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646.101 CH-SH

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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