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646.101 CH-SH

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeugsteuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.

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