646.101
CH-SH
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1. Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskontrolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.