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646.101 CH-SH

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskontrolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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