646.101
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1. Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für
a) Steuerveranlagung und Steuerbezug
b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steuern