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646.101 CH-SH

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für

a) Steuerveranlagung und Steuerbezug

b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steuern

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