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646.101 CH-SH

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Ausweises erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

2. Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

3. Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaffhausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.

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