646.101
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1. Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für die Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontrollnummer anzubringen.