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646.101 CH-SH

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

1. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die ganze Steuerperiode oder für deren Rest zu entrichten. Die Jahressteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung nach dem 30. Juni erfolgt.

2. Keine Steuer wird erhoben, wenn das Wasserfahrzeug nicht in Verkehr gesetzt und der Schiffsausweis bis 31. März bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle hinterlegt wird. Erfolgt die Hinterlegung vor dem 1. Juli, so wird am Ende des Jahres die Steuer zur Hälfte zurückerstattet.

3. Die Steuerbeiträge und die Rückerstattungen werden auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

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