646.101
CH-SH
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung des Wasserfahrzeugs, das mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet ist.
2. Die Steuerpflicht endet mit der Hinterlegung der Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle.