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Art. 9 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Inkrafttreten

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Art. 9 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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