646.100
CH-SH
Art. 9 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Inkrafttreten
Art. 9 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.