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Art. 8 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Strafbestimmungen

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Art. 8 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement.

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