646.100
CH-SH
Art. 8 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Strafbestimmungen
Art. 8 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement.