646.100
CH-SH
Art. 6 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Verzugsfolgen
Art. 6 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Verzugsfolgen
1. Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.