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Art. 6 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Verzugsfolgen

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Art. 6 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Verzugsfolgen

1. Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.

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