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Art. 5 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Steuerberechnung

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Art. 5 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Steuerberechnung

1. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.

2. Die jährliche Steuer beträgt

a) für Wasserfahrzeuge mit Motor

1. Grundtaxe: Fr. 60.00

2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor: Fr. 4.00

3. beim 2-Takt-Motor: Fr. 6.00

b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler

1. Grundtaxe: Fr. 100.00

2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a

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