646.100
CH-SH
Art. 5 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Steuerberechnung
Art. 5 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Steuerberechnung
1. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.
2. Die jährliche Steuer beträgt
a) für Wasserfahrzeuge mit Motor
1. Grundtaxe: Fr. 60.00
2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor: Fr. 4.00
3. beim 2-Takt-Motor: Fr. 6.00
b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler
1. Grundtaxe: Fr. 100.00
2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a