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Art. 4 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Steuerbefreiung

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Art. 4 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Steuerbefreiung

1. Von der Besteuerung befreit sind

a) Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons

b) Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden

c) Wasserfahrzeuge der Polizei

2. Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.

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