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Art. 3 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Unterstellung

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Art. 3 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Unterstellung

1. Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und

a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist

b) im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben

c) vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden

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