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Art. 2 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Verwendung

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Art. 2 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Verwendung

1. Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.

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