646.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen - Verwendung
Art. 2 Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen · Verwendung
1. Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.