643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG
Steuerpflicht
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG
1. Der Wegfall einer Nutzniessung oder einer anderen Belastung durch den Tod des Berechtigten bedeutet keinen Erbanfall.