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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG

Steuerpflicht
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§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG

1. Der Wegfall einer Nutzniessung oder einer anderen Belastung durch den Tod des Berechtigten bedeutet keinen Erbanfall.

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