643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 4 Abs. 2 ErbStG
Steuerpflicht
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 4 Abs. 2 ErbStG
1. Der Steueranspruch entsteht auch für das Nutzniessungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.