Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.111 ERBSTG CH-SH

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 4 Abs. 1 ErbStG

Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 4 Abs. 1 ErbStG

1. Der Wohnsitz bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.

2. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis wird darauf abgestellt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.

← § 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG § 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →