643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 4 Abs. 1 ErbStG
Steuerpflicht
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 4 Abs. 1 ErbStG
1. Der Wohnsitz bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.
2. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis wird darauf abgestellt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.