643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 3 Abs. 2 ErbStG
Steuerpflicht
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 3 Abs. 2 ErbStG
1. Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Massgeblich ist der Zweck der juristischen Person und nicht der Zweck der Zuwendung.