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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG

Steuerpflicht
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG

1. Die kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die Veranlagungsinstanzen.

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