643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG
Steuerpflicht
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG
1. Die kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die Veranlagungsinstanzen.