643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 30 Abs. 2 ErbStG
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 30 Abs. 2 ErbStG
1. Bei mehrmaligen Zuwendungen an den gleichen Empfänger ist auf den Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).
2. Sind nach altem Recht besteuerte Zuwendungen einzubeziehen, so wird das aufgrund der Gesamtzuwendung nach neuem Recht ermittelte Steuerbetreffnis um den Betrag gekürzt, der nach neuem Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewesen wäre.