643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 30 ErbStG
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 30 ErbStG
1. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) bestimmt die Anwendung des Gesetzes.