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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 30 ErbStG

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 30 ErbStG

1. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) bestimmt die Anwendung des Gesetzes.

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