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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 27 ErbStG

Steuerbezug
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§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 27 ErbStG

1. Art. 186 des Gesetzes über die direkten Steuern findet sinngemäss Anwendung.

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