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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG

Steuerpflicht
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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG

1. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, ständige Vertretungen und Einrichtungen zur Ausführung von Werken des Hoch-, Tief- oder Strassenbaues, wenn diese Einrichtungen länger als 12 Monate bestehen.

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