643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG
Steuerpflicht
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG
1. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, ständige Vertretungen und Einrichtungen zur Ausführung von Werken des Hoch-, Tief- oder Strassenbaues, wenn diese Einrichtungen länger als 12 Monate bestehen.