643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 21 ErbStG
Steuerbezug
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 21 ErbStG
1. Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.
2. Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und entscheidet über Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.