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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 21 ErbStG

Steuerbezug
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§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 21 ErbStG

1. Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.

2. Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und entscheidet über Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.

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