643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 22 ErbStG
Steuerbezug
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 22 ErbStG
1. Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern.