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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 22 ErbStG

Steuerbezug
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§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 22 ErbStG

1. Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern.

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