643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 20 ErbStG
Steuerveranlagung
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 20 ErbStG
1. Einsprachen sind von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde innert 20 Tagen mit einer Vernehmlassung dem Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen, zur Weiterleitung an die kantonale Steuerkommission zum Entscheid.