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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 20 ErbStG

Steuerveranlagung
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§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 20 ErbStG

1. Einsprachen sind von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde innert 20 Tagen mit einer Vernehmlassung dem Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen, zur Weiterleitung an die kantonale Steuerkommission zum Entscheid.

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