643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 19 Abs. 2 ErbStG
Steuerveranlagung
§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 19 Abs. 2 ErbStG
1. Die Erteilung der Vollmacht zur Entgegennahme der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung hat schriftlich zu erfolgen.