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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 19 Abs. 2 ErbStG

Steuerveranlagung
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§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 19 Abs. 2 ErbStG

1. Die Erteilung der Vollmacht zur Entgegennahme der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung hat schriftlich zu erfolgen.

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