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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 17 Abs. 2 ErbStG

Steuerveranlagung
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§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 17 Abs. 2 ErbStG

1. Das Finanzdepartement kann Weisungen betreffend Veranlagung und Steuerbezug sowie das Volkswirtschaftsdepartement betreffend Inventur und Teilungen erlassen.

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