643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 16 ErbStG
Steuerveranlagung
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 16 ErbStG
1. Im Erbfall wird das Veranlagungsverfahren mit der Inventaraufnahme, im Schenkungsfall mit der Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung oder der ersten Handlung zur Feststellung der Steuerforderung eingeleitet.