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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 16 ErbStG

Steuerveranlagung
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§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 16 ErbStG

1. Im Erbfall wird das Veranlagungsverfahren mit der Inventaraufnahme, im Schenkungsfall mit der Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung oder der ersten Handlung zur Feststellung der Steuerforderung eingeleitet.

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