643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 15 ErbStG
Steuerveranlagung
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 15 ErbStG
1. Ist der Wohnort des Schenkers ausserhalb des Kantons, so geht die entsprechende Meldung des Grundbuchamtes an die Kanzlei der Erbschaftsbehörde des Ortes der gelegenen Sache.
2. Die Steuerverwaltung meldet ihr bekanntgewordene Schenkungen, Vermögensübertragungen und die Auszahlung von Versicherungssummen, die unter Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG fallen, der Kanzlei der zuständigen Erbschaftsbehörde.