Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.111 ERBSTG CH-SH

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 14 ErbStG

Steuerveranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 14 ErbStG

1. Das amtliche Inventar bzw. der Teilungsvertrag gelten dann als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung, wenn die Bewertungen Art. 9 des Gesetzes entsprechen.

2. Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erbengemeinschaft übernommen, so ist das Vermögen nach den Bestimmungen des Erbrechtes aufzuteilen und die Steuer aufgrund der festgestellten Erbteile zu berechnen. Wird abweichend vom gesetzlichen Erbrecht oder vom testamentarischen Erbrecht (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) geteilt, so ist zu prüfen, ob nicht der Schenkungssteuer unterworfene Zuwendungen vorliegen.

3. Kann das Vermögen wegen Nichteinreichung der Unterlagen für die Erstellung des Nachlassinventars oder aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, so ist es durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde nach Ermessen festzulegen.

4. Die Veranlagung der Steuer für Vermögensübertragungen und Schenkungen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung (Steuererklärung), welche Aufschluss zu geben hat über die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der Vermögensübertragung sowie über die Verwandtschaftsverhältnisse des Herausgebers zum Empfänger.

← § 21 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG § 23 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →