643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 12 ErbStG
Steuerberechnung
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 12 ErbStG
1. Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG) besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG.