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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 12 ErbStG

Steuerberechnung
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§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 12 ErbStG

1. Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG) besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG.

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