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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 5 ErbStG

Steuerbemessung
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§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 5 ErbStG

1. Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.

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