643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 5 ErbStG
Steuerbemessung
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 5 ErbStG
1. Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.