643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs.4 ErbStG
Steuerbemessung
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs.4 ErbStG
1. Die Steuerpflicht des Eigentümers des Vermögens, an dem eine Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt ist, besteht nur für die Differenz zwischen dem Nutzniessungsvermögen und dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung.