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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 3 ErbStG

Steuerbemessung
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§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 3 ErbStG

1. Für die Berechnung der Lebenserwartung des Nutzniessers sind die Lebenserwartungstabellen Stauffer/Schaetzle zugrunde zu legen.

2. Steht die Nutzniessung mehreren Personen zu, so wird auf die längste Lebenserwartung abgestellt.

3. Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3.5 Prozent.

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