643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 3 ErbStG
Steuerbemessung
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 3 ErbStG
1. Für die Berechnung der Lebenserwartung des Nutzniessers sind die Lebenserwartungstabellen Stauffer/Schaetzle zugrunde zu legen.
2. Steht die Nutzniessung mehreren Personen zu, so wird auf die längste Lebenserwartung abgestellt.
3. Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3.5 Prozent.