643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 2 ErbStG
Steuerbemessung
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 2 ErbStG
1. Für die Bewertung der Wertpapiere ist der tiefste Kurswert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend.
2. ...