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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 2 ErbStG

Steuerbemessung
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§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 2 ErbStG

1. Für die Bewertung der Wertpapiere ist der tiefste Kurswert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend.

2. ...

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