643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG
Steuerbemessung
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG
1. Verkehrswert ist der Wert, welcher bei einer Veräusserung durch Versteigerung oder Freihandverkauf erzielt wird.
2. Als Ertrags- oder Verkehrswert von Grundstücken gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen gestützt auf die Verordnung über die Bewertung von Grundstücken ermittelte Wert.