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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG

Steuerbemessung
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§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG

1. Verkehrswert ist der Wert, welcher bei einer Veräusserung durch Versteigerung oder Freihandverkauf erzielt wird.

2. Als Ertrags- oder Verkehrswert von Grundstücken gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen gestützt auf die Verordnung über die Bewertung von Grundstücken ermittelte Wert.

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